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Erstellt: 2023-08-08 16:29:32
Aktualisiert: 2023-12-12 16:28:43
Gerne unterstützen wir Sie bei beA Anwendungsthemen.
Nicht immer ist jedoch eine technische Störung Ihrer IT bzw. eine Störung von Komponenten in RA-MICRO verantwortlich.
Daher unser Bitte:
Prüfen Sie über den nachstehenden Link immer den aktuellen Status der BRAK und testen dann zu gegebener Zeit erneut die Signaturerstellung bzw. den Versand:
Grundlageninformationen finden Sie hier:
Beachten Sie auch unsere Webinare zum Thema beA:
Grundlegende Informationen:
Das beA wird von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) betrieben. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen es für die Kommunikation mit Gerichten nutzen.
Sowohl der Hersteller als auch wir als Dienstleister für die Software RA-MICRO geben keine Gewähr auf die Funktionstüchtigkeit der Schnittstelle, da beA eine Drittsoftware ist, die über die BRAK betrieben wird.
Auszug aus den AGB im Lizenzvertrag von RA-MICRO Berlin:
beA: Im Lieferumfang der RA-MICRO Kanzleisoftware ist beA Schnittstellensoftware enthalten, die die Bundesrechtsanwaltskammer zum Zwecke der Übermittlung an Rechtsanwälte zur Verfügung gestellt hat. Diese leistet die Kommunikation mit dem beA Server. Die Leistung von RA-MICRO beschränkt sich auf die Kommunikation mit der Schnittstellensoftware und umfasst nicht den Empfang oder die Abholung von Sendungen vom beA Server durch diese
Das bedeutet für Sie folgenden Umgang bei Störungen der beA Anwendungen
1. Störung der beA Schnittstelle in RA-MICRO:
2. Bei Störungen beA über die Browseranwendung:
Weiter gestatten Sie uns den Hinweis auf die obergerichtliche Entscheidung:
BEA-SCHULUNGEN SIND PFLICHT!
DAS GERICHT HAT IM AKTUELL VERÖFFENTLICHTEN BESCHLUSS DIE ANFORDERUNGEN AN SCHULUNGEN VON KANZLEI-MITARBEITERN IN BEZUG AUF BEA DEUTLICH GEMACHT
in einem aktuell veröffentlichten Beschluss hat das Gericht deutlich gemacht, welche Anforderungen an die Schulungen und Anweisungen der Kanzlei-Mitarbeiter in Bezug auf den Umgang und die Versandkontrolle der durch beA übermittelten Schriftsätze zu stellen sind (Beschl. v. 11.01.2023, Az. IV ZB 23/21.)
Sie und Ihre Mitarbeiter müssen also die Anwendungen auf der https://www.bea-brak.de/beaportal/
beherrschen und bei aktiver Nutzung der beA Schnittstelle in RA-MICRO auch auf diese Prozesse zum Abruf von Nachrichten sowie zur Versendung von Schriftsätzen unter Berücksichtigung der Signaturanwendungen geschult sein.
Ist ein Versand über die integrierte und genutzte beASchnittstelle – aus welchem Grund auch immer – nicht einsatzfähig, müssen alle Abrufe oder Einreichungen über die BRAK-Browseranwendung abgebildet werden!